Schadensminderungspflicht nach Kfz Unfall: Das besagt § 254 BGB

Schadensminderungspflicht: Dieses kompliziert klingende Wort haben Sie wahrscheinlich überhaupt nicht auf der Rechnung, wenn Sie gerade einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatten. Ihr Fokus liegt ganz klar und völlig berechtigt auf der Schadensbeseitigung. Auf Basis von § 249 BGB können Sie all Ihre Schadensersatzansprüche an die ersatzpflichtige Versicherung des Unfallverursachers stellen. Mit dem Kfz Gutachter S DRIVE setzen Sie für dieses Ziel auf einen erfahrenen Partner.

Hier in diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflichten Sie als Geschädigter zur Schadensminimierung haben. Typische Beispiele aus dem täglichen Schadensmanagement zeigen Ihnen, worum es bei der Schadensminderungspflicht nach einem Kfz Unfall gehen kann.

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Auch Unfallgeschädigte haben Pflichten: Ein erfahrener Gutachter wird das berücksichtigen

Im Grunde ist in der Theorie alles ganz einfach. In der Praxis sollten Sie auf die Expertise eines unabhängigen Kfz Gutachterbüros setzen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Versicherungen Ihre Ansprüche kürzen wollen. Daher wird der ersatzpflichtige Haftpflichtversicherer auch einen eigenen Gutachter schicken wollen.

So geht Ihre Schadensabrechnung nach einem Unfall auf

Zu Ihren Rechten aber gehört es völlig unabhängig von der Schadensminderungspflicht, nach einem unverschuldeten Unfall selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen einzuschalten. Damit fängt die Wahrung Ihrer Interessen an!

„Es ist immer dasselbe: eingeräumte Rechte sind auferlegte Pflichten.“ (Zitat von Hans Lohberger)

Damit hier zu Beginn keine Missverständnisse aufkommen!

Das Wort Schadensminderungspflicht sollte Sie keinesfalls abschrecken. Es geht ausdrücklich NICHT um Ihre Pflicht, den entstandenen Schaden zu mindern. Das ist auch gar nicht mehr möglich. Es geht vielmehr um die anschließende Schadensabwicklung, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen zu erfolgen hat. Sie dürfen demnach keine unnötigen Kosten verursachen und sich als Unfallgeschädigter nicht bereichern. Das berührt in keiner Weise Ihre grundsätzlichen Ansprüche auf Ersatz wie die Übernahme der Reparatur- Anwalts- und Gutachterkosten, ein Leihfahrzeug oder eine Nutzungsausfallentschädigung sowie die Beanspruchung eines merkantilen Minderwertes.

Kurz & knapp: Das Wichtigste zur Schadensminderungspflicht

  • Sie sind als Geschädigter gemäß 249 und § 254 BGB in der Pflicht, den Schaden bzw. dessen Abwicklung so gering wie möglich zu halten.
  • Besserstellung durch Service: Mit dem Schadensmanagement eines unabhängigen Gutachterbüros können Sie Ihre Obliegenheit ohne Aufwand erfüllen.
  • Nicht selten kommt es zu Einwänden des gegnerischen Versicherers bei der Schadensersatzsumme: Mit dem Netzwerk des Gutachters können Sie gezielt reagieren.
  • Bei einem Totalschaden und dem Verkauf zum Restwert ist Vorsicht mit Blick auf die Schadensminderungspflicht geboten. Oft muss der Übererlös angerechnet werden.

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Definition: Schadensminderungspflicht im Kfz-Bereich

Sie haben als Geschädigter nach einem Unfall die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Alle Ersatzleistungen müssen wirtschaftlichen Gesichtspunkten genügen und dürfen nicht zu einer Besserstellung führen. Verstoßen Sie gegen die Schadensminderungspflicht, kann Ihnen ein Mitverschulden vorgeworfen werden. Der Versicherer des Schädigers könnte seine Leistungen kürzen. Auch bei Eigenverschulden greift mit Blick auf die Vollkaskoversicherung die Schadensminderungspflicht.

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein! Dazu finden Sie in diesem Beitrag die Expertenmeinung vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kuhagen.

BGB: Rechtliche Grundlagen, die Geschädigte kennen sollten

Oder besser gesagt: Die der Gutachter bei der Schadensregulierung berücksichtigen wird. Denn im Regelfall werden Sie beim Schadensmanagement gar nicht mit der Schadensminderungspflicht in Berührung kommen. Diese Gefahr besteht eher, wenn Sie selbst versuchen, den Schaden in Eigenregie zu managen. Sie liefern der Versicherung dann möglicherweise unbewusst Ansatzpunkte für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Diese Paragrafen regeln die Schadensbehebung

Die gesetzlichen Grundlagen zur Schadensminderungspflicht bzw. Schadensbeseitigung sind in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben: Sie könnten sich mitschuldig machen, wenn Sie nicht versuchen, einen noch höheren Schaden zu verhindern. § 249 BGB gibt nämlich vor, in welcher Weise der Verursacher Schadensersatz zu leisten hat: Es muss eine zumutbare und wirtschaftliche Lösung sein. Klar ist, dass Versicherungen nicht am Hungertuch nagen. Laut Gesetz müssen sie aber nur so viel wie notwendig Ersatz zahlen. Die Beispiele weiter unten zeigen, dass Haftpflichtversicherungen munter von diesem Recht Gebrauch machen.

Als Versicherungsnehmer sind ferner die Paragrafen 62 und 63 des Versicherungsvertragsgesetzes zu beachten: Dort wird die Verpflichtung zur Geringhaltung eines Schadens beschrieben.

Häufige Fragen zur Schadensminderungspflicht: Kfz Gutachter S DRIVE antwortet

Hierunter ist die Pflicht für Geschädigte nach einem Verkehrsunfall gemeint, die Kosten im Rahmen der Schadensregulierung nicht künstlich in die Höhe zu treiben. Alle Schadensersatzleistungen müssen wirtschaftlich sein und sich aus einem aussagekräftigen Sachverständigengutachten ableiten lassen.

Ihr Gutachter wird den Sachverhalt mit einem Rechtsanwalt aus seinem Netzwerk prüfen lassen. Nicht jeder Versicherungseinwand ist mit einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gleichzusetzen. Bei nachgewiesener Pflichtverletzung können Sie auf einem Teil Ihrer Forderungen sitzen bleiben.

Häufige Streitpunkte in der Regulierungspraxis bei der Schadensminderungspflicht

Ihnen sind die Ausführungen zur Schadensminderungspflicht bis dato zu theoretisch? Hier werden wir anhand von typischen Beispielen konkreter. Grundsätzlich erfüllen Sie Ihre Pflichten als Unfallgeschädigter immer, wenn alle getroffenen Entscheidungen wirtschaftlich und verhältnismäßig sind. Davon können Sie ausgehen, wenn Sie sich auf die Expertise eines unabhängigen Schadensgutachtens von S DRIVE verlassen.

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Streitpunkt Erforderlichkeit von Abschleppkosten:

Ist der Unfallwagen nicht mehr fahrbereit und muss abgeschleppt werden, so darf das nicht über hunderte Kilometer erfolgen. Das wäre ein klarer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bzw. das Wirtschaftlichkeitsgebot. In der Regel muss die nächstgelegene, ggf. nicht markengebundene Werkstatt angesteuert werden. Der Versicherung wäre es nicht zuzumuten, diese unnötig hohen Abschleppkosten zu zahlen.

Streitpunkt Leihfahrzeug: Dauer, Mietwagenkosten und Fahrzeugklasse

Fakt ist, dass Sie bei einem unverschuldeten Unfall auf Kosten der gegnerischen Versicherung als Alternative zum Nutzungsausfall ein Ersatzfahrzeug beanspruchen können. Die Dauer können Sie aus den Werten für die Reparaturzeit aus dem Schadensgutachten als Legitimation ableiten.

Der Mietwagen muss zudem aus einer vergleichbaren Klasse stammen. Es wäre ein klarer Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn Sie einen Kleinwagen gegen einen flotten Sportwagen angemietet hätten. Diese überhöhten Mietwagenkosten wären der Versicherung des Schädigers nicht zuzumuten. Die Schadenminderungspflicht sieht vor, solche Problemfälle abzuwenden. S DRIVE bietet Ihnen das passende Fahrzeug aus der eigenen Flotte an, so dass Ihnen weder Kosten noch Aufwand entstehen.

Interessantes Urteil zu Mietwagen und Schadensminderungspflicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat 2006 geurteilt, dass ein Geschädigter, der keine Kreditkarte besitzt, nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er am 2. Weihnachtsfeiertag einen über dem Normaltarif liegendes Ersatzfahrzeug anmietet. Sie erkennen hieran, wie sehr es auf die Umstände zur Schadensminimierung in jedem Einzelfall ankommt. Höhere Kosten für die Anmietung wegen eines Feiertags liegen laut OLG grundsätzlich nicht im Einflussbereich des Geschädigten.

Streitpunkt Werkstatt: Markengebundenheit, Fachwerkstatt und Entfernung

Dieser Streitpunkt ist bei einem Unfallschaden sehr komplex, sodass Sie hier voll und ganz auf die Erfahrungen Ihres Gutachters setzen sollten. Allerdings ist es nicht empfehlenswert, sofort einen Reparaturauftrag zu erteilen. Fiktiv abrechnen dürfen Sie die Kosten der Reparatur einer Markenwerkstatt bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind. Ist das Auto schon älter und hat kein gepflegtes Scheckheft, müssen Sie sich ggf. mit den Kosten einer freien Werkstatt zufrieden geben.

Sie dürfen sich als Unfallgeschädigter auf die Stundenverrechnungssätze verlassen, die Ihr Sachverständiger für die Werkstatt im Schadensgutachten festgelegt hat. Auch die Entfernung der Werkstatt kann im konkreten Fall mit Blick auf die Schadensminderungspflicht eine Rolle spielen.

Welche Reparaturmöglichkeit ist naheliegend?

In seltenen Fällen können Geschädigte durch die Schadensminderungspflicht auch zu einer so genannten Notreparatur gezwungen sein. Mit einer Notreparatur ist es grundsätzlich möglich, dass Unfallfahrzeug schnell wieder einsatzbereit zu machen. Die Optionen für die Reparaturmöglichkeit sind im Einzelfall zu prüfen.

Streitpunkt (günstigste) Reparaturmethode zur Schadensminderung:

Auch an diesem Punkt wird deutlich, wie wichtig die beratende Expertise Ihres Gutachters bei einer problemlosen (!) Schadensregulierung sein wird. 2010 hat das Landgericht Saarbrücken geurteilt, dass sich Geschädigte mit der so genannten Smart-Repair-Methode zufriedengeben müssen, wenn sich auf dem Lack kaum sichtbare Unfallspuren befinden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn Geschädigte sofort das halbe Auto neu lackieren lassen. Sie hätten als Unfallgeschädigter ggf. die Beweislast, dass die vorgeschlagene Reparaturmethode unzumutbar ist.

Schadensminderungspflicht bei Totalschaden: Vorsicht beim Restwertangebot!

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden spielt das erstellte Sachverständigengutachten für Geschädigte eine zentrale Rolle: Aus dem ermittelten Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt sich die Schadensersatzsumme für eine Ersatzbeschaffung. Geschädigte können sich auf den angegebenen Restwert berufen und den Unfallwagen zu diesem Preis am Gebrauchtwagenmarkt verkaufen. Die ermittelten Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungswert.

Um der Schadensminderungspflicht nachzukommen, müssen sich Geschädigte einen Übererlös in puncto Restwertangebot anrechnen lassen. Laut BGH Urteil (vergl. NJW 2005, 375) müsste sich der Geschädigte einen Übererlös nur dann nicht anrechnen lassen, wenn er sich nicht mit der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründen lässt. Anders sieht der Fall aus, wenn der gegnerische Versicherer Ihnen ein höheres Angebot als das Schadengutachten macht. Dieser Fall dürfte aber nur äußerst selten eintreten.

Totalschaden

Unfallgeschädigte können sich auf den Restwert laut Schadensgutachten verlassen

In seinen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach bekräftigt, dass sich Geschädigte auf den Restwert laut Gutachter verlassen dürfen (siehe besonders BGH NJW 92, 903). Sie können davon ausgehen, dass bei S DRIVE ein realistischer Wert ermittelt wird, der sich am allgemeinen und regionalen Gebrauchtwagenmarkt unter Berücksichtigung des Schadensbildes orientiert (vergl. BGH Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 132/04). Streitigkeiten rund um die Restwertanrechnung zeigen Ihnen, dass Sie bei einem unabhängigen Gutachterbüro in den besten Händen sind.

Versicherung wirft Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor! Was tun?

Versicherungsgesellschaften kürzen gerne und oft. Insofern muss Sie dieser Vorwurf nicht beunruhigen, vor allem nicht, wenn Sie nach dem unverschuldeten Unfall sofort auf den Service von S DRIVE setzen. Sie legen mit professionellem Schadensmanagement die Basis für die Einhaltung der Schadensminderungspflicht. Mehr noch: Durch das leistungsstarke Netzwerk können Sie sich bei Bedarf mit einem erfahrenen Rechtsbeistand gegen Vorwürfe zur Wehr setzen. Keine gute Idee bzw. Alternative ist es, sich allein in die Regulierung mit einem Gegner wie Kfz-Haftpflichtversicherungen zu stürzen.

Konsequenzen beim Verstoß des Geschädigten gegen Schadensminderungspflicht?

Was passiert, wenn ich gegen die Schadensminderungspflicht verstoße? Ist es zweifelsohne so, dass der Schaden nicht so gering wie möglich gehalten wurde, werden Sie an diesen Mehrkosten beteiligt. Das gilt z. B. für den Fall, dass der Mietwagen einer deutlichen höheren Fahrzeugklasse entspricht. Sie würden sich mit Blick auf die genannten Rechtsgrundlagen mitschuldig machen. Je nach Szenario kann es sein, dass die ersatzpflichtige Versicherung Leistungen kürzt oder überhaupt keine Schadenregulierung vornimmt.

Fazit: Wer den Schaden hat, fährt mit Kfz Gutachter S DRIVE in Hamburg & bundesweit am besten!

Hier konnten Sie sich mit dem für die meisten Autofahrer unbekannten Begriff ‚Schadensminderungspflicht‘ beispielorientiert befassen. Sie brauchen nach einem unverschuldeten Unfall eigentlich nur Ihre Rechte ergreifen und einen unabhängigen Gutachter einschalten: Professionelles Schadensmanagement ist die beste Prävention, um Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht konsequent abzuwenden. Sie stellen so sicher, dass ein Reparaturauftrag nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt.

S DRIVE: In 60 Minuten am Unfallort, Gutachtenerstellung binnen 24 Stunden möglich!

Ihr Hauptaugenmerk sollte als zielfokussiert denkender Geschädigter wahrlich nicht auf der Schadensminderungspflicht nach einem Unfall liegen. Sie sollten sich auf Ihre unfallbedingten Ersatzansprüche fokussieren. Sie haben mit der Übernahme von Reparaturkosten, einer Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld und Schadenersatz für den merkantilen Minderwert viele durchsetzbare Ansprüche, die auf der Basis eines erstellten Unfallgutachtens nicht in die Nähe der Schadensminderungspflicht kommen werden.

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