Versicherung zahlt weniger als Gutachten – 4 typische Kürzungen

Versicherung zahlt weniger als Gutachten – 4 typische Kürzungen

Ein Autounfall und die anschließende Schadensregulierung sind mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden. Je nach Schadensfall ist ein professionelles Kfz-Gutachten ein wichtiger Anhaltspunkt, um den zu erwartenden Schadenersatz durch die Versicherung abschätzen zu können. Nicht selten ist die Enttäuschung bei der Schadensregulierung groß: Die Versicherung zahlt weniger als Gutachten!

Top 4 der Kürzungen durch die Versicherung:

  1. Kürzung der Stundenverrechnungssätze
  2. Beilackierung
  3. Reifen achsweise erneuern
  4. Totalschaden und trotzdem auf Kosten der Versicherung das Fahrzeug fachgerecht reparieren (bis 130% des Fahrzeugwertes möglich)

Tatsächlich gibt es einige Vorgehensweisen der Autoversicherer, mit denen diese versuchen, Kosten einzusparen und die Regulierungssumme zu reduzieren. Als Kfz Gutachter in Hamburg ist S DRIVE mit diesen Kniffen vertraut und zeigt Ihnen im Folgenden die Top 4 der Kürzungen der Versicherung.

Abschließend kommentiert der Rechtsanwalt Michael Kuhagen als Fachanwalt für Verkehrsrecht diese typischen Kürzungen.

Versicherung zahlt weniger als Gutachten – 4 typische Konstellationen, in denen die Versicherungen Kürzungen vornehmen und Ihnen Probleme bereiten.

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1. Kürzung der Stundenverrechnungssätze

Eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze tritt besonders bei einer fiktiven Abrechnung auf (Auszahlung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, ohne dass eine Reparaturrechnung vorgelegt werden muss).

Für die Instandsetzung Ihres Fahrzeugs nach einem Unfall gelten als Kalkulationsbasis die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt. Hierdurch hat der Fahrzeughalter die Sicherheit, dass die Beseitigung der Schäden durch echte Markenexperten durchgeführt wird.

In der ganz überwiegenden Zahl der Unfälle kalkulieren Versicherungen jedoch mit den Stundenverrechnungssätzen von regionalen freien Werkstätten, die durchschnittlich niedriger liegen. Eine solche Kürzung ist jedoch nur zulässig, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und kein durchgehend gepflegtes Scheckheft bei der Markenwerkstatt hat.

Wenn Sie als Geschädigter das Fahrzeug reparieren lassen, haben Sie die freie Wahl der Werkstatt. Unabhängig davon wie alt das Auto ist.

Häufig verweist die Versicherung auch auf eine deutlich günstigere Referenzwerkstatt. In diesem Fall handelt es sich nicht selten um eine Kfz-Werkstatt, die mit der Versicherung einen speziellen Vertrag bzw. preisliche Sonderkonditionen ausgehandelt hat. Ebenso regelmäßig kommt es vor, dass die benannten Referenzwerkstätten nicht das von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium der Gleichwertigkeit erfüllen.

Die Versicherungen müssen bei einer Verweisung auf eine Referenzwerkstatt darstellen, dass die Reparatur dort gleichwertig zu einer Reparatur in einer Markenwerkstatt durchgeführt wird. Dies gelingt natürlich nicht, wenn die Referenzwerkstatt eher den Eindruck einer Hinterhofwerkstatt macht und die Reparaturen z.B. nicht mit Original-Ersatzteilen des Markenherstellers durchführt.

 

Es wird teilweise auch auf Werkstätten verwiesen, die mehr als 20 Km vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt liegen. Auch hierauf muss sich ein Geschädigter nicht einlassen.

Als Geschädigter eines Unfalls sollten Sie wissen, dass es auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis beim Anspruch auf die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bleibt, wenn die Versicherungen keine Verweisungswerkstatt benennt, die u.a. die genannten Kriterien erfüllt. Dies untermauern zahlreiche Gerichtsurteile wie z.B. das Porsche- (BGHZ 155, 1) oder VW-Urteil (BGH VI ZR 53/09).

2. Beilackierung

Das Lackieren beschädigter Bauteile bei der Instandsetzung des Fahrzeugs ist eine typische Versicherungsleistung. Oft lässt sich hierbei der alte Farbton des Fahrzeugs nicht exakt treffen, da dieser über die Monate und Jahre durch Witterungseinflüsse ausgeblichen ist. Dies wird besonders deutlich, wenn das beschädigte Bauteil neu lackiert wurde und die umliegenden Teile nicht.

In diesem Fall kommt es zu optisch wahrnehmbaren Farbunterschieden. Um diesen Effekt auszugleichen, ist die Beilackierung eine gängige Maßnahme, damit für alle Fahrzeugteile eine gleichmäßige Farbwirkung gegeben ist. Selbst wenn dies in einem Kfz Gutachten erwähnt und vorgegeben wird, versuchen Versicherungen, die Kosten der Beilackierung nicht zu zahlen.

Gerne wird argumentiert, die Beilackierung fördert alleine die ästhetische Wirkung des Fahrzeugs, da bei der Beilackierung unbeschädigte Fahrzeugteile lackiert würden.

Versicherung zahlt weniger als Gutachten Beilackierung

Welches Ziel damit verfolgt wird liegt auf der Hand: Die Kosten der Schadensersatzleistung sollen reduziert werden. Im weiteren Verlauf der Schadensregulierung geben viele Unfallgeschädigte leider klein bei. Zu Unrecht! Wurde seitens des beauftragten Kfz-Gutachters im Gutachten dargelegt, dass eine Beilackierung aufgrund der üblicherweise zu erwartenden Farbunterschiede tatsächlich notwendig ist, dann hat man auch Anspruch auf die Erstattung.

Die Beilackierung gehört in den meisten Fällen innerhalb der fiktiven Abrechnung zu den notwendigen Aufwendungen und ist somit von der gegnerischen Versicherung zu tragen.

 

Viele Gerichte sprechen daher auch bei fiktiver Abrechnung die Beilackierungskosten einem Geschädigten als notwendige Kosten zu, so z.B. das Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.3.2014, Az.: 323 S 78/13 und das Landgericht Frankfurt/M., Urteil vom 27.9.2012;  Az. 2/23 0 99/12).

3. Reifen achsweise erneuern

Häufig kommt es bei Verkehrsunfällen zu einer Beschädigung eines Reifens. Auch wenn der andere Reifen der Achse nicht beschädigt ist, ist dieser von der Versicherung dennoch zu ersetzen. Warum?

Verkehrsexperten empfehlen immer den achsweisen Austausch, denn hiermit soll verhindert werden, dass das Reifenpaar auf der gleichen Achse Ihres Fahrzeugs einen unterschiedlichen Verschleiß mit einer abweichenden Profiltiefe aufweist.

Andernfalls ist eine optimale Spurtreue und Fahrstabilität nicht gewährleistet. Auch aus ästhetischen Gründen hat der Geschädigte Anspruch auf eine achsweise identische Profiltiefe.

Versicherung zahlt weniger als Gutachten

Gerade bei widrigen Außenbedingungen wirkt sich die unterschiedliche Bereifung schnell auf das Fahrverhalten aus. Manche Versicherer versuchen, unabhängig vom Kfz Gutachten die Bezahlung von zwei neuen Reifen zu umgehen. Stattdessen wird argumentiert, dass lediglich ein Reifen zu Schaden gekommen ist und deshalb auch nur Schadenersatz für diesen Reifen gezahlt wird.

 

Im Zuge dieser Diskussion sind insbesondere Fahrzeuge mit einem Allradantrieb im Schadensfall kritisch zu betrachten. Seitens der Hersteller werden besondere Anweisungen bzgl. der Profiltiefenunterschiede herausgegeben.

4. „Totalschaden“ und trotzdem auf Kosten der Versicherung das Fahrzeug fachgerecht reparieren (bis 130% des Fahrzeugwertes möglich)

Sie hängen trotz eines Unfalls an Ihrem Fahrzeug?

Nicht selten dürfen Sie bei einem (vermeintlichen) Totalschaden Ihr Fahrzeug auf Kosten der Versicherung reparieren. Diese Möglichkeit werden viele Versicherer auch auf Nachfrage bei einem Schadenfall in Abrede stellen. Stellt die Versicherung des Unfallgegners den Gutachter, wird dieser sich alle Mühe geben, den Schaden so zu „kalkulieren“, dass eine Reparatur gerade nicht mehr durchgeführt werden darf, sondern deutlich günstiger auf Totalschadenbasis abgerechnet werden muss.

Versicherung zahlt weniger als Gutachten Totalschaden 130%

Als Kfz Gutachter in Hamburg ist S DRIVE mit dieser Fragestellung bestens vertraut und hat diese im Blick.

Bis 130% des Wiederbeschaffungswertes (also des Wertes, den Ihr Fahrzeug vor dem Unfall hatte) dürfen Sie eine Reparatur durchführen lassen. Dies bestätigen diverse Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (u.a. in seinem Beschluss vom 18.08.2008, Aktenzeichen VI ZB 22/08).

Wichtig für Sie als Geschädigter in einem solchen Fall ist, dass die Reparatur hier immer vollständig und fachgerecht gemäß Gutachten durchgeführt werden muss. In einem 130%-Fall sollten Sie daher immer der Werkstatt das Gutachten mit vorlegen und sich eine detaillierte Reparaturrechnung aushändigen lassen.

Übrigens: Nach einer solchen Reparatur müssen Sie Ihr Fahrzeug noch mindestens sechs Monate weiter behalten, sonst kann die Versicherung auch nachträglich noch Geld von Ihnen zurückfordern.

Auch wichtig zu wissen: Fällt die Reparaturrechnung später doch (etwas) teurer als 130% (Stichwort: 130-Prozent-Regel) des Fahrzeugwertes aus, weil sich von außen zuvor nicht erkennbar mitten in der Reparatur bei der Zerlegung des Fahrzeugs herausstellt, dass doch mehr als erkennbar beschädigt wurde, muss auch dies die Versicherung bezahlen.

Werkstatt- und Prognoserisiko treffen den Schädiger und nicht Sie als Geschädigten.

Unser Fazit:

Als Kfz Gutachter in Hamburg ist S DRIVE mit den genannten typischen Kürzungen der Kfz-Versicherungen bestens vertraut. Die Erstellung unserer Kfz Gutachten erfolgt deshalb absolut professionell und mit einer einwandfreien technischen Bewertung, so dass Versicherungen kaum Spielraum für etwaige Kürzungen haben.

Auch nach der Erstellung eines Kfz Gutachtens helfen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung weiter, eventuelle Kürzungen der Versicherungen abzuwehren. Mit unserer ausgezeichneten technischen Expertise nehmen wir gerne auch persönlich Stellung, falls die Versicherung Ihres Unfallgegners Kürzungen vornehmen möchte.

Unsere nachfolgende Expertenmeinung gibt Ihnen einen zusätzlichen Ansporn, nicht jede Kürzung der Versicherung hinzunehmen.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kuhagen

Expertenmeinung vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kuhagen:

Die oben dargestellten Kürzungen sind nur einige Beispiele aus einem „bunten Strauß“ von Konstellationen, mit denen die Versicherungswirtschaft im Rahmen eines professionell organisierten Kostenreduzierungsmanagements versucht, Sie als Geschädigten bei einem Unfall mit einer so gering wie möglich ausfallenden Regulierung abzuspeisen.

Nicht selten kommen die Versicherer freundlich daher, rufen Sie sogar an und versprechen eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung Ihres Schadens.

Versprechen am Telefon wie z.B.,

  • unser Gutachter ist schon so gut wie bei Ihnen,
  • der Mietwagen steht schon fast vor Ihrer Tür und
  • eine tolle Werkstatt wartet bereits darauf, Ihr Fahrzeug schnell zu reparieren,

kommen verlockend daher.

Schlagen Sie hier ein, haben Sie häufig die ersten paar hundert Euro und je nach Schaden auch Ihnen zustehende Ansprüche im vierstelligen Bereich „verschenkt“.

Bestehen Sie daher auf den Kfz Gutachter Ihres Vertrauens S DRIVE und darauf, von Anfang an die Abwicklung des Schadens in die Hände eines (Fach-) Anwalts für Verkehrsrecht zu geben. Dies schützt Sie nicht nur vor unzulässigen Kürzungen, sondern spart Ihnen auch viel Zeit für das Ausfüllen von Fragebögen und lästige Korrespondenz mit dem Versicherer.

Außerdem ist es für Sie kostenlos. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Kosten für Gutachter und Anwalt Ihres Vertrauens die Versicherung des Unfallverursachers.

Rechtsanwalt Michael Kuhagen (und sein Team) steht Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht (www.kanzleikuhagen.de) gerne für die Abwicklung des Schadens oder auch vorab für eine kostenfreie und unverbindliche telefonische Erstberatung zur Verfügung.

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